Lohnsteuerhilfeverein Landeskrone e.V./ Beitragsordnung

Gültig ab 1.1.2018 / Beschluss MV am 5.12.2017

A. Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt 10,00 EUR incl. 19 % Ust.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften wird für die Aufnahme des Ehegatten bzw. Lebenspartners keine Aufnahmegebühr erhoben.

B. Jahresbeitrag

Die Bemessungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag wird wie folgt ermittelt:

  • Bruttoarbeitslohn einschließlich Versorgungsbezüge nach Lohnsteuerkarte(n) sowie nach DBA oder Ausländertätigkeitserlass
  • Außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG ( z.B. Arbeitslohn für mehrere Jahre, steuerfreier Arbeitslohn, Entschädigungen nach § 24 Nr. 1a, 1b EstG
  • Abfindungen gem. § 3 Nr. 9 EstG
  • Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32 EstG)
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • Einnahmen aus Renten
  • Einnahmen aus Ehegattenunterhalt § 22 Nr. 1a EstG sowie aus gelegentlichen Leistungen § 22 Nr. 3
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften werden alle Einnahmen des betreffenden Veranlagungsjahres zusammengerechnet und nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

Beitragsklasse Bemessungsgrundlage Mitgliedsbeitrag incl. 19 % Ust
1 bis 13.000 € 50,00 €
2 13.001 € bis 18.000 € 80,00 €
3 18.001 € bis 25.000 € 105,00 €
4 25.001 € bis 35.000 € 120,00 €
5 35.001 € bis 45.000 € 150,00 €
6 45.001 € bis 55.000 € 190,00 €
7 55.001 € bis 65.000 € 210,00 €
8 65.001 € bis 95.000 € 250,00 €
9 95.001 € bis 125.000 € 300,00 €
10 über 125.000 € 350,00 €

C. Maßgeblich sind

a) Bei Bestandsmitgliedern : die Einnahmen des Vorjahres

b) Bei Eintritt in den Verein, ohne Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft:

  • Einnahmen des Vorjahres

c) Bei Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft:

  • für das Jahr des Eintritts: Einnahmen des Vorjahres
  • für die anderen Jahre: die Einnahmen des jeweiligen Beitragsjahres nach jeweils gültiger Beitragstabelle

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt lt. Satzung. Sie Zahlung erfolgt erstmalig bei Eintritt in den Verein, in den Folgejahres bis 30.06. des Kalenderjahres.

Werden Leistungen in einem Jahr nicht in Anspruch genommen, besteht dennoch die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.